Die Frage einer Belästigung der Nachbarschaft durch Betriebsfahrzeuge ist, wenn der Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage vom Blickwinkel der Anrainer gesehen als bloßes Vorbeifahren der Betriebsfahrzeuge auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße zu qualifizieren ist, für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung ohne Bedeutung (Hinweis E 28.4.1967, 0552/66).Die Frage einer Belästigung der Nachbarschaft durch Betriebsfahrzeuge ist, wenn der Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage vom Blickwinkel der Anrainer gesehen als bloßes Vorbeifahren der Betriebsfahrzeuge auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße zu qualifizieren ist, für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung ohne Bedeutung (Hinweis E 28.4.1967, 0552/66).