Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1974

Geschäftszahl

0985/73

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen durch den Betrieb einer Tankstelle genügt zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsdarstellung eine bloße Vermutung der Lärmintensität jedenfalls nicht (Hinweis E 27.1.1971, 866/69). Hiebei ist insbesondere festzustellen, ob der Lärm der Tankvorgänge (einschließlich des Zu- und Abfahrens) im Hinblick auf die Stärke des Straßenverkehrs und dessen kontinuierlichen, dh nicht durch maßgebliche Pausen unterbrochenen Auftretens nicht mehr störend in Erscheinung treten werde (Hinweis E 19.3.1969, 202/69).