Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1974

Geschäftszahl

0985/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1191/66 B 18. Oktober 1967 VwSlg 7197 A/1967 RS 1 (Die Parteistellung des Anrainers wird dadurch nicht genommen, dass zwischen der Betriebsanlage (Tankstelle) und dem Anrainer ein ca 19 m breites nicht in seinem Eigentum stehendes Grundstück liegt, da keine "unmittelbare" Nachbarschaft gefordert wird).

Stammrechtssatz

Eine bloß rechtliche und nicht auch tatsächliche Beziehung zu einer gewerblichen Betriebsanlage begründet keine Parteistellung als Nachbar einer gewerblichen Betriebsanlage. Hiefür ist es Voraussetzung, dass die Betriebsanlage zur Person des potentiellen Nachbarn in einem örtlichen Naheverhältnis steht und geeignet ist, auf dessen Person oder Eigentümer schädliche Einwirkungen zu erzeugen (Hinweis E 21.12.1954, 0804/57, VwSlg 5154 A/1954).