Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.03.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Betriebsanlage ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1986,)

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070060

Alte Dokumentnummer

N5197418458S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P77/NOR12070060

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