Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1974

Geschäftszahl

0985/73

Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die von einer Tankanlage ausgehenden bzw durch sie verursachten Geräusche nicht immer von den Verkehrsgeräuschen auf einer anliegenden Verkehrsfläche derart überdeckt werden, dass die Geräusche der Tankanlage nicht mehr störend in Erscheinung treten. Das Ermittlungsverfahren hat in diesem Fall alle Sachverhaltselemente zu erfassen, die zu einer ausreichenden Beurteilung des Zusammentreffens aller Lärmfaktoren durch den ärztlichen Sachverständigen notwendig sind. Demnach hat die Behörde durch den technischen Sachverständigen im besonderen auch einen Vergleich des Lärms des Straßenverkehrs mit jenem der Tankanlagen auf einwandfreier Grundlage zu ermöglichen.