Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1974

Geschäftszahl

0985/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0175/56 E 28. Oktober 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarschaft in einer das zumutbare Ausmaße übersteigenden Weise zu gefährden oder zu belästigen, hat sich die erkennende Behörde der Mitwirkung von Sachverständigen zu bedienen. Während sich der technische Sachverständige über das Ausmaß der zu erwartenden oder gegebenen Immissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen.