Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1987

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Betriebsanlage ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Im Genehmigungsbescheid gemäß Absatz eins, hat die Behörde auf der Grundlage des vorgelegten Projektes und unbeschadet der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zu schützenden Interessen unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (Paragraph 71, a Absatz 2,) auch der sinnvollen Nutzung der in der zu genehmigenden Betriebsanlage einzusetzenden Energie dienende Auflagen vorzuschreiben, soweit diese Auflagen für den Genehmigungswerber wirtschaftlich zumutbar und aus energiewirtschaftlichen Gründen geboten sind.
  4. Absatz 4,Zur Erreichung des im Absatz 3, festgelegten Zieles der sinnvollen Nutzung von Energie in gewerblichen Betriebsanlagen kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung für die Errichtung und den Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen ÖNORMEN oder Teile von ÖNORMEN für verbindlich erklären. Auf bereits genehmigte Anlagen sind diese Vorschriften insoweit anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchgeführt werden können. Paragraph 82, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

09.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR40253357

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P77/NOR40253357

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