Notwendigkeit der Enteignung iSd § 15 Abs 1 Bundesstraßengesetz bedeutet, daß einerseits die enteigneten Grundstücke für die Durchführung der projektierten Straße erforderlich sind, anderseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist.Notwendigkeit der Enteignung iSd Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstraßengesetz bedeutet, daß einerseits die enteigneten Grundstücke für die Durchführung der projektierten Straße erforderlich sind, anderseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist.