Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1968

Geschäftszahl

0467/66

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Eisenbahnenteignungsgesetz läßt erkennen, daß ein Enteignungserkenntnis nicht deswegen rechtswidrig sein kann, weil es nicht eine auf den Zentimeter genaue Angabe über die Größe der zu enteignenden Fläche enthält.