Verwaltungsgerichtshof
20.09.1968
0467/66
Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Eisenbahnenteignungsgesetz läßt erkennen, daß ein Enteignungserkenntnis nicht deswegen rechtswidrig sein kann, weil es nicht eine auf den Zentimeter genaue Angabe über die Größe der zu enteignenden Fläche enthält.