Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1968

Geschäftszahl

0467/66

Rechtssatz

Die Tatsache, daß nach Paragraph 6, des Binnenschiffahrts-Verwaltungsgesetzes für die Auflassung von Landeflächen eine schiffahrtsbhördliche Bewilligung statuiert ist, steht der Enteignung solcher Flächen für den Bau von Bundesstraßen nicht entgegen. (Hinweis auf E des VwGH vom 29. Juli 1967, Zl. 0637/65)