Die Bestimmung des § 18 Abs 1 erster Satz BStG ist so zu verstehen, daß in Ortsdurchfahrten bis an die Grenzen der Bundesstraße herangebaut werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BStG ist so zu verstehen, daß in Ortsdurchfahrten bis an die Grenzen der Bundesstraße herangebaut werden kann.