Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1968

Geschäftszahl

0467/66

Rechtssatz

Notwendigkeit der Enteignung iSd Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstraßengesetz bedeutet, daß einerseits die enteigneten Grundstücke für die Durchführung der projektierten Straße erforderlich sind, anderseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist.