Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1968

Geschäftszahl

0467/66

Rechtssatz

Die Enteignung von Eigentumsanteilen ist auch dann zulässig, wenn sich die übrigen Miteigentümer bereit erklären, ihre Eigentumsanteile freiwillig für den Enteignungszweck zur Verfügung zu stellen.