Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1968

Geschäftszahl

0467/66

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Absehung von einer ausdrücklichen Vollmacht, wenn der Leiter der Verhandlung ein Vertreter des Magistrates der Stadt Wien ist und weil hiebei anzunehmen ist, daß diesem die sonstigen Vertreter des Magistrates bekannt sind.