Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1968

Geschäftszahl

0467/66

Rechtssatz

Die Enteignung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Ein solcher ist nur rechtmäßig, wenn ein tauglicher, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt.