Verwaltungsgerichtshof
20.09.1968
0467/66
Stirbt ein Bfr und gehen dessen Liegenschaftsanteile durch Einantwortung auf einen anderen Bfr über, so wird dieser der Prozeßnachfolger des Verstorbenen; die vom Verstorbenen erteilte Vollmacht, die nach Paragraph 23, Absatz 5, VwGG 1965 nicht erlischt, wird aber mit Rücksicht auf die Prozeßnachfolge gegenstandslos. Bei der Bestimmung der Kosten muß der verstorbene Bfr außer Betracht bleiben.