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Im Rahmen einer Außenprüfung wurde u.a. festgestellt, dass die Revisionswerberin, eine GmbH, im Streitzeitraum eine im Eigentum von H W stehende Wohnung angemietet habe. Diese Wohnung wurde wiederum von H W, der Gesellschafter-Geschäftsführerin der Revisionswerberin, sowohl privat als auch als Büro und Archiv im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Revisionswerberin betrieblich verwendet. Von der Revisionswerberin wurde der Mietaufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht. In der Außenprüfung wurde der Standpunkt vertreten, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhalte, weshalb die Miete für die Wohnung teilweise als verdeckte Ausschüttung an H W zu werten sei.
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Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Außenprüfung, erließ gegenüber der Revisionswerberin hier nicht verfahrensgegenständliche Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2014 bis 2016, und zog die Revisionswerberin mit Bescheiden vom 22. Dezember 2022 zur Haftung für die Kapitalertragsteuer 2015 und 2016 heran.
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Dagegen richtete sich die Beschwerde der Revisionswerberin, die nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide teilweise Folge und änderte diese zugunsten der Revisionswerberin ab. Unter einem erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen die Haftungsbescheide teilweise Folge und änderte diese zugunsten der Revisionswerberin ab. Unter einem erklärte es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Im Wesentlichen begründete das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung damit, dass die Überlassung der Wohnung an H W zur Befriedigung ihrer privaten Wohnbedürfnisse nicht als Teil der Entlohnung für ihre Geschäftsführertätigkeit der Revisionswerberin erfolgt sei. Solches sei auch nie behauptet worden, zumal H W Geschäftsführerbezüge in angemessener Höhe bezogen habe. Die Anmietung der Wohnung durch die Revisionswerberin von H W bei gleichzeitiger Überlassung wiederum an H W lasse sich nur mit der beherrschenden Stellung von H W als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Revisionswerberin erklären und sei somit causa societatis veranlasst. Da die Miete nicht irrtümlich bezahlt worden sei, sondern im Wissen, dass H W die Wohnung auch privat verwenden werde, sei die Vorteilsgewährungsabsicht seitens der Revisionswerberin gegeben.
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Die Höhe der nicht fremdüblich entrichteten Miete ergebe sich aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Beschwerden gegen die gegenüber der Revisionswerberin ergangenen Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2015 und 2016, auf die im angefochtenen Erkenntnis verwiesen wurde. Da die Revisionswerberin von H W die Kapitalertragsteuer nicht in angemessener Frist eingefordert habe, habe sie auch die Kapitalertragsteuer getragen, sodass darin eine weitere Vorteilsgewährung liege. Die Kapitalertragsteuer betrage daher für 2015 effektiv 33,33% und für 2016 37,93%.
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Da nach dem festgestellten Sachverhalt nicht anzunehmen sei, dass die Kapitalertragsteuer bei der Revisionswerberin nicht oder nur erschwert durchsetzbar sei, sei sie im Haftungswege in Anspruch zu nehmen.
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Die Revisionswerberin erhob gegen das Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2024, E 2245-2246/2024-5, ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
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Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird zur Darlegung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dem Erkenntnis mangle es gänzlich an Ausführungen zur Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erkenntnis in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung auch Ausführungen zur Vorteilsgewährungsabsicht der Revisionswerberin sowie zur Höhe der Kapitalertragsteuer enthält. Hinsichtlich der für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung grundlegenden Feststellungen zur Fremdüblichkeit der Mietzahlungen der Revisionswerberin, wird auf das ebenfalls gegenüber der Revisionswerberin am gleichen Tag ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2014 bis 2016 verwiesen.
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Eine solche Vorgangsweise hindert weder die Revisionswerberin an der Verfolgung ihrer Rechte noch den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit und entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, mwN).Eine solche Vorgangsweise hindert weder die Revisionswerberin an der Verfolgung ihrer Rechte noch den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit und entspricht somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, mwN). 16
In der Revision wird nicht behauptet, dass der Revisionswerberin das verwiesene Erkenntnis nicht bekannt sei; im Gegenteil wird in derselben Revisionsschrift doch auch gegen das verwiesene Erkenntnis Revision erhoben.
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Die Revision bringt zur Darlegung ihrer Zulässigkeit weiters vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelange, dass die Revisionswerberin die zu zahlende Kapitalertragsteuer übernehme. Indem das Bundesfinanzgericht die Kapitalertragsteuer nicht in Höhe von 25% bzw. 27,5% festgesetzt habe, sei es vom eindeutigen Gesetzeswortlaut abgewichen. Diese Vorgangsweise fände auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei verdeckten Ausschüttungen zu beachten, ob die ausschüttende Körperschaft auch die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt oder ob sie diese auf den begünstigten Gesellschafter überwälzt. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen seiner Einnahmen aus der Gewinnausschüttung auch bei der auf Basis der Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer (in angemessener Frist) ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer anzusehen (vgl. VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005, mwN). Eine derartige Einforderung der Kapitalertragsteuer von der Gesellschafterin wird in der Revision nicht behauptet.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei verdeckten Ausschüttungen zu beachten, ob die ausschüttende Körperschaft auch die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt oder ob sie diese auf den begünstigten Gesellschafter überwälzt. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen seiner Einnahmen aus der Gewinnausschüttung auch bei der auf Basis der Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer (in angemessener Frist) ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer anzusehen vergleiche , VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005, mwN). Eine derartige Einforderung der Kapitalertragsteuer von der Gesellschafterin wird in der Revision nicht behauptet. 19
Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass H W die von ihr vereinnahmten Mietzahlungen der Revisionswerberin als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung „zur Einkommensteuer erklärt“ habe. Es fehle Rechtsprechung, welche Folgen dies in Bezug auf die Haftung für Kapitalertragsteuer habe.
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Auch mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Revisionsgegenständlich ist die Haftung der abzugsverpflichteten Revisionswerberin für die Nichtvornahme des Steuerabzugs und der Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Nicht revisionsgegenständlich ist die Erfassung der von H W vereinnahmten Mieten in deren Einkommensteuerveranlagungen.
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Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen (vgl. etwa VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037, mwN).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen (Absatz 2,) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den abzugsteuerpflichtigen Kapitalerträgen gehören auch verdeckte Ausschüttungen vergleiche , etwa VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0037, mwN). 22
Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer. Der Abzugsverpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu Gesamtschuldnern (§ 7 Abs. 1 BAO). Die Entrichtung der Abgabe durch den einen Schuldner befreit den anderen Gesamtschuldner (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/13/0084, mwN).Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, EStG 1988 ist der Empfänger der Kapitalerträge der Schuldner der Kapitalertragsteuer. Der Abzugsverpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (Paragraph 224, Absatz eins, BAO) zu Gesamtschuldnern (Paragraph 7, Absatz eins, BAO). Die Entrichtung der Abgabe durch den einen Schuldner befreit den anderen Gesamtschuldner vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/13/0084, mwN). 23
Dass die Kapitalertragsteuer von H W bereits entrichtet worden sei, wird in der Revision nicht behauptet.
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Liegen abzugspflichtige Kapitalerträge vor, ist für die Beurteilung, ob die Haftungsinanspruchnahme der Revisionswerberin zu Recht erfolgte, die Entstehung des Abgabenanspruches sowie der Eintritt der Abzugs- und Abfuhrverpflichtung der Revisionswerberin maßgeblich. Es ist daher für die Beurteilung der Haftungsinanspruchnahme der Revisionswerberin nicht weiter relevant, ob die Empfängerin der Kapitaleinkünfte diese Einkünfte (unrichtig) unter einer anderen Einkunftsart in ihrer Einkommensteuererklärung erklärt hat.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026