Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
26.08.2003
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 84 idF
BGBl. I Nr. 71/2003.
Text
6. TEIL
STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).Paragraph 93, (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Absatz 2,) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Absatz 3,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
(2)Absatz 2Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.Zuwendungen jeder Art von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anläßlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Ausländische Kapitalerträge im Sinne der lit. a bis c, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.Ausländische Kapitalerträge im Sinne der Litera a bis c, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 4,) ausbezahlt werden.
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.
Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (§ 1 des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten (Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
(3)Absatz 3Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schilling oder Euro begeben wurden,
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schilling oder Euro begeben wurden,
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge
aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 3,aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,,
aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 undaus Kapitalerträgen gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 und
aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen,aus Substanzgewinnen, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, darstellen,
aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e,aus Kapitalerträgen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,,
bestehen und
Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993.Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (Paragraph 42, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 1993.
Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2) im Inland befindet.Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,) im Inland befindet.
(4)Absatz 4Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs. 2 und 3 gewährt.Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Absatz 2 und 3 gewährt.
Unterschiedsbeträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 2. 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommeneUnterschiedsbeträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
Kapitalertragsteuerbeträge.
Als Kapitalertrag gelten entsprechend Abs. 2 oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.Als Kapitalertrag gelten entsprechend Absatz 2, oder 3 Ausgleichszahlungen, die der Verleiher eines Wertpapiers von einem Kreditinstitut erhält.
(5)Absatz 5Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
(6)Absatz 6Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 Z 5 vorliegen.Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 94, Ziffer 5, vorliegen.
Anmerkung
1. Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl.
BGBl. Nr. 532/19932. Zu Novelle
BGBl. I Nr. 2/2001, Art. I Z 13: statt: "In § 93
Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt im ersten Satz die Wortfolge "für
Begünstigte und Letztbegünstigte"." richtig: "... "an Begünstigte
...""
Schlagworte
Bank
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40043566