Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
24.11.1994
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4 (Entfall der ehemaligen Z 2)
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994) Art. III Z 13,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
(2)Absatz 2Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
in anderer Weise verwendet wird.
(3)Absatz 3Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
Ausschüttungen jeder Art
auf Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen, Kaufpreisnachzahlungen oder Unkostenvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Dies gilt auch für Rückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften, die das im § 13 genannte Höchstausmaß übersteigen.Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen, Kaufpreisnachzahlungen oder Unkostenvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Dies gilt auch für Rückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften, die das im Paragraph 13, genannte Höchstausmaß übersteigen.
Zuwendungen des Organträgers (§ 9 Abs. 3) an Gesellschafter der Organgesellschaft (§ 9 Abs. 2) als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen (Dividendengarantie). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des § 9 nicht vorliegen.Zuwendungen des Organträgers (Paragraph 9, Absatz 3,) an Gesellschafter der Organgesellschaft (Paragraph 9, Absatz 2,) als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen (Dividendengarantie). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 9, nicht vorliegen.
(4)Absatz 4Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.Ausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.Der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988. Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
Anmerkung
ÜR: 3. Teil Z 2,
BGBl. Nr. 699/1991; Art. III Z 15,
BGBl. Nr. 818/1993
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12052975
Alte Dokumentnummer
N3199332286J