Bei Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Vermögensteuer und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz. Dies gilt für andere Steuerpflichtige, die Partizipationskapital ausgeben, anteilig im Verhältnis des eingezahlten Partizipationskapitals zum gesamten Eigenkapital (§ 12 Abs. 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, §§ 34, 41 und 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Dieses Verhältnis ist auf Grund der Werte des Jahresabschlusses des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln und ist bis zum Ende jenes Wirtschaftsjahres maßgebend, in dem neues Partizipationskapital eingezahlt wird.Bei Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Vermögensteuer und die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz. Dies gilt für andere Steuerpflichtige, die Partizipationskapital ausgeben, anteilig im Verhältnis des eingezahlten Partizipationskapitals zum gesamten Eigenkapital (Paragraph 12, Absatz 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, Paragraphen 34,, 41 und 73c des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Dieses Verhältnis ist auf Grund der Werte des Jahresabschlusses des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln und ist bis zum Ende jenes Wirtschaftsjahres maßgebend, in dem neues Partizipationskapital eingezahlt wird.