Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Kapitalvermögen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5,)

Paragraph 27, (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
    2. Litera b
      Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausgenommen jene nach Paragraph 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    3. Litera c
      Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Ziffer 2
    Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.
  4. Ziffer 4
    Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  5. Ziffer 5
    Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen.
  1. Absatz 2Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz eins, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, zB Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
    2. Ziffer 2
      Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.
    4. Ziffer 4
      Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuß aus der Abschichtung.
  2. Absatz 3Steuerfrei sind
    1. Ziffer eins
      Ausschüttungen aus Genußscheinen, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank.
    2. Ziffer 2
      Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen aus jungen Aktien, deren Anschaffung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, begünstigt war, soweit der Nennbetrag der Aktien im Sonderausgabenhöchstbetrag des Anschaffungsjahres Deckung gefunden hat. Die Befreiung gilt für die Zeit der Hinterlegung bei einer inländischen Bank, längstens für zehn Jahre ab dem Ende des Anschaffungsjahres.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049907

Alte Dokumentnummer

N3198811115E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P27/NOR12049907

Navigation im Suchergebnis