Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27Paragraph 27, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins,, § 27Paragraph 27, Abs. 5Absatz 5, Z 7Ziffer 7, oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27aParagraph 27 a, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, handelt.