Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 280
Inkrafttretensdatum
09.05.1969
Außerkrafttretensdatum
30.12.2004
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 280.
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Schlagworte
Neuerung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12044055
Alte Dokumentnummer
N3196118109S