Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3 Z 3 - 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65,
BGBl. Nr. 818/1993
Text
6. TEIL
STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 93.Paragraph 93, (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2Absatz 2,) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3Absatz 3,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
(2)Absatz 2Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ausgenommen jene nach § 13Paragraph 13, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5Paragraph 5, Z 6Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte.
Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter.
Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken (§ 1Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes). Als Geldeinlagen bei Banken gelten auch von Banken treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.
Zinserträge aus sonstigen Forderungen gegenüber Banken, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt.
(3)Absatz 3Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schillingwährung begeben wurden,
Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schillingwährung begeben wurden,
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,
Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3 und aus Kapitalerträgen gemäß Z 1Ziffer eins,, 2 und 3 bestehen, und
Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 25Paragraph 25, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 1963, § 42Paragraph 42, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, Investmentfondsgesetz 1993).
Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§ 95Paragraph 95, Abs. 3Absatz 3, Z 2Ziffer 2,) im Inland befindet.
(4)Absatz 4Kapitalertragsteuerpflichtig sind auch:
Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 27Paragraph 27, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins,, die der zum Abzug Verpflichtete oder ein Dritter unmittelbar oder mittelbar neben Kapitalerträgen im Sinne der Abs. 2Absatz 2 und 3 gewährt.
Unterschiedsbeträge gemäß § 27Paragraph 27, Abs. 2Absatz 2, Z 2.Ziffer 2, 3. Vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene
Kapitalertragsteuerbeträge.
(5)Absatz 5Der Kapitalertragsteuer unterliegen die Kapitalerträge ohne jeden Abzug.
(6)Absatz 6Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitalerträge beim Empfänger zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94Paragraph 94, Z 5Ziffer 5, vorliegen.
Anmerkung
ÜR: Art. I Z 69,
BGBl. Nr. 818/1993
Schlagworte
Wandelschuldverschreibung
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12052829
Alte Dokumentnummer
N3199331978J