Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27Paragraph 27, Abs. 2Absatz 2,), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95Paragraph 95, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, lit. bLitera b,) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27Paragraph 27, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins,, § 27Paragraph 27, Abs. 5Absatz 5, Z 7Ziffer 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27aParagraph 27 a, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.