Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

1. ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
  2. Absatz 2,Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
    1. Litera a
      bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
      1. Ziffer eins
        für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
      2. Ziffer 2
        für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Ziffer eins, schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
      3. Ziffer 3
        für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
    2. Litera b
      bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital hinsichtlich der Vorauszahlungen und der zu veranlagenden Abgabe gemäß Litera a, Ziffer eins und 2;
    3. Litera c
      bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird;
    4. Litera d
      bei den Verbrauchsteuern
      1. Ziffer eins
        im Zeitpunkt, in dem verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände aus dem Herstellungsbetrieb weggebracht oder in diesem verbraucht werden;
      2. Ziffer 2
        wenn im Zug einer Bestandsaufnahme verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände in einem Betrieb, in dem solche Gegenstände gewonnen, hergestellt oder unversteuert gelagert werden oder einer begünstigten Verwendung dienen, Fehlmengen festgestellt worden sind, im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches festgestellt werden kann; für diese Fehlmengen entsteht gegen den Betriebsinhaber der Abgabenanspruch insoweit, als sie auf Umstände zurückzuführen sind, die nach den Verbrauchsteuervorschriften einen Abgabenanspruch gegen ihn begründen.
  3. Absatz 3,In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043775

Alte Dokumentnummer

N3196117829S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P4/NOR12043775

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