Ausschüttungen aus Aktien und aus Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 200 000 S, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von Aktiengesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.Ausschüttungen aus Aktien und aus Genußrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 200 000 S, die von Aktiengesellschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von Aktiengesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.