Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42Paragraph 42, Abs. 1Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42Paragraph 42, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes), soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge aus den in Z 4Ziffer 4, angeführten Ertragsbestandteilen bestehen, und Kapitalerträge im Sinne des § 42Paragraph 42, Abs. 4Absatz 4, Investmentfondsgesetzes 1993 und § 42Paragraph 42, Abs. 2Absatz 2, erster Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.