Entscheidet die als Kollegialorgan eingerichtete Bundesdisziplinarbehörde in einer unrichtigen Zusammensetzung, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (VwGH 22.6.1995, 93/09/0445). Die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans ist somit der Unzuständigkeit der Behörde gleichzuhalten (VwGH 15.6.1989, 89/06/0012).