Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 98
Inkrafttretensdatum
09.07.2019
Außerkrafttretensdatum
28.01.2020
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Bundesdisziplinarbehörde
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2)Absatz 2,Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer
Im RIS seit
15.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40215900