Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

05.03.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinarkommissionen

Paragraph 98, (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.

  1. Absatz 2,Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß (Zentralausschüssen) zu bestellen.
  3. Absatz 4,Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

Anmerkung

Art. IV Abs. 3 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 137/1983 (ab 1. 1. 1995
aufgehoben durch Art. XXIII Z 6, BGBl. Nr. 43/1995).

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12100048

Alte Dokumentnummer

N61983116610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P98/NOR12100048

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