(5)Absatz 5,Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission, kundzumachen.Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 4, ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission, kundzumachen.