Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 98
Inkrafttretensdatum
01.04.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Bundesdisziplinarbehörde
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2)Absatz 2,Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer
Im RIS seit
05.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40274172