Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinarsenate
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß § 98 Abs. 4 bestellt worden sein.Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß Paragraph 98, Absatz 4, bestellt worden sein.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muß dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12103160
Alte Dokumentnummer
N61988100986