Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinarsenate

Paragraph 101,
  1. Absatz eins,Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß Paragraph 98, Absatz 4, bestellt worden sein.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muß dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103160

Alte Dokumentnummer

N61988100986

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P101/NOR12103160

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