Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 101
Inkrafttretensdatum
05.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.08.1988
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinarsenate
§ 101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.Paragraph 101, (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß § 98 Abs. 4 bestellt worden sein.Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß vom Zentralausschuß oder gemäß Paragraph 98, Absatz 4, bestellt worden sein.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muß dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12100049
Alte Dokumentnummer
N61983116620