Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
  2. Absatz 2,Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P98/NOR40230009

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