Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinarkommissionen

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuß (Zentralausschüssen) zu bestellen.
  4. Absatz 4,Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  5. Absatz 5,Stehen dem Leiter der Zentralstelle oder dem zuständigen Zentralausschuss zu wenige geeignete Beamte seines Ressorts für die Bestellung zu Kommissionsmitgliedern zur Verfügung, können geeignete Beamte eines anderen Ressorts bestellt werden. Vor der Bestellung von Beamten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern, im Falle des Absatz 3, letzter Satz mit den Zentralausschüssen, der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088943

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P98/NOR40088943

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