Die Regelung des § 41 Abs 2 PG ist keine Wiederholung oder Modifikation eines in § 5 des Gesetzes bereits enthaltenen Grundgedankens, sondern die maßgebende Bestimmung für den Fall der Änderung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und damit die Regelung der Pensionsautomatik.Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG ist keine Wiederholung oder Modifikation eines in Paragraph 5, des Gesetzes bereits enthaltenen Grundgedankens, sondern die maßgebende Bestimmung für den Fall der Änderung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und damit die Regelung der Pensionsautomatik.