Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 3, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. Ziffer 2
      sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
    Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

Anmerkung

Art. V der 17. GG-Novelle, BGBl. Nr. 236/1967;
Art. I des BG, BGBl. Nr. 774a/1974;
Art. II Abs. 4 der 28. GG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975;
Art. IX Abs. 5 und 8 der 38. GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982;
Art. V, VI und VIII der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983

Schlagworte

Pensionsautomatik, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Ruhegenuß

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40043313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P41/NOR40043313

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