Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.08.1998
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2)Absatz 2,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oderfür die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3)Absatz 3,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
§ 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, § 44 Abs. 7 LDG 1984 oderParagraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder
§ 44 Abs. 7 LLDG 1985Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985
ermäßigt war oder
die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oderdie Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den Paragraphen 76 a, oder 76b des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, herabgesetzt war oder der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oderder Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
die Lehrverpflichtung nach § 213a BDG 1979 herabgesetzt war,die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 herabgesetzt war,
so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 4, ergibt.
(4)Absatz 4,Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:Der nach Absatz 3, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.Zeiten nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
Dienstleistungszeiten nach § 213a BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 13, Absatz 10, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
(5)Absatz 5,Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter AußerachtlassungDie Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,der in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,
von Zeiten einer Freistellung nach § 213a BDG 1979 undvon Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 und
von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und dvon Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
Anmerkung
Art. II Abs. 3 der 9. GG-Novelle,
BGBl.Nr. 144/1963;
Art. II Abs. 1 und 3 der 6. PG-Novelle,
BGBl.Nr. 104/1979;
Schlagworte
BGBl. Nr. 302/1984,
BGBl. Nr. 296/1985, Begünstigung, Zentralstelle, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Hemmung,
BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12114618
Alte Dokumentnummer
N6199811880O