Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
  2. Absatz 2,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
    1. Ziffer eins
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
    3. Ziffer 3
      für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
    4. Ziffer 4
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
    5. Ziffer 5
      für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
    6. Ziffer 6
      für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
    erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
  3. Absatz 3,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
    2. Ziffer 2
      die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, ermäßigt war oder
    3. Ziffer 3
      die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den Paragraphen 76 a, oder 76b des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, herabgesetzt war,
    so ist für die Anwendung des Paragraph 4, der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 4, ergibt.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz 3, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die in Absatz 3, angeführten Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
    2. Ziffer 2
      Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit mit Ausnahme von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind in vollem Ausmaß zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Monate nach den Ziffer eins und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
  5. Absatz 5,Die Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
    1. Ziffer eins
      der in Absatz 3, angeführten Zeiten und
    2. Ziffer 2
      von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d
    für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

Anmerkung

Art. II Abs. 3 der 9. GG-Novelle, BGBl.Nr. 144/1963;
Art. II Abs. 1 und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985, Begünstigung, Zentralstelle, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Hemmung, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12113983

Alte Dokumentnummer

N6199762978J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P5/NOR12113983

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