Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.08.1995
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2)Absatz 2,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oderfür die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
Anmerkung
Art. II Abs. 3 der 9. GG-Novelle,
BGBl.Nr. 144/1963;
Art. II Abs. 1 und 3 der 6. PG-Novelle,
BGBl.Nr. 104/1979;
Schlagworte
Begünstigung, Zentralstelle, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Hemmung,
BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12110641
Alte Dokumentnummer
N6199549794J