Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.11.1999
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, Teuerungszulage
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
(2)Absatz 2,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereitsDie nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraph 25 und Paragraph 26, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 3, zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
(3)Absatz 3,Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)
(5)Absatz 5,Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe römisch drei, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.
Anmerkung
Art. V der 17. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 236/1967;
Art. I des BG,
BGBl. Nr. 774a/1974;
Art. II Abs. 4 der 28. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 396/1975;
Art. V der 29. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 291/1976;
Art. III der 32. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 345/1978, idF des Art. VII der 41. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 656/1983;
Art. IV der 32. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 345/1978;
Art. II Abs. 8 und Art. III der 7. PG-Novelle,
BGBl. Nr. 558/1980;
Art. IX Abs. 5 und 8 der 38. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 565/1981, idF des Art. IV der 39. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 350/1982;
Art. V, VI und VIII der 41. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 656/1983;
V:
BGBl. Nr. 694/1986
Schlagworte
Pensionsautomatik, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Ruhegenuß, Ruhebezug
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12116961
Alte Dokumentnummer
N6199956818L