Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußbemessungsgrundlage

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Absatz 2, 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.
  4. Absatz 4,Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den Paragraphen 90 und 91 B-KUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.
  5. Absatz 5,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979, - 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2013, G 67/2013-8, G 91/2013-6, G 92/2013-6, G 102/2013-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. Dezember 2013, zu Recht erkannt:
„I. § 5 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“ (vgl. BGBl. I Nr. 213/2013)

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40048503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P5/NOR40048503

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