(5)Absatz 5,Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten, dessen Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter AußerachtlassungDie Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten, dessen Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter Außerachtlassung
der Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung nach den genannten Bestimmungen ermäßigt war, und
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.