(3)Absatz 3,Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt - abweichend von Abs. 2 - das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt - abweichend von Absatz 2, - das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.