Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
  2. Absatz 2,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
    1. Ziffer eins
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
    3. Ziffer 3
      für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
    4. Ziffer 4
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (Paragraph 60 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956),
    5. Ziffer 5
      für die außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956) oder
    6. Ziffer 6
      für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (Paragraph 140, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
    erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
  3. Absatz 3,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
    1. Ziffer eins
      die Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
    2. Ziffer 2
      die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des
      1. Litera a
        Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,
      2. Litera b
        Paragraph 44, Absatz 7, LDG 1984 oder
      3. Litera c
        Paragraph 44, Absatz 7, LLDG 1985
      ermäßigt war oder
    3. Ziffer 3
      die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den Paragraphen 76 a, oder 76b des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, herabgesetzt war oder
    4. Ziffer 4
      der Beamte eine Dienstfreistellung nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach Paragraph 13, Absatz 8 a, GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder
    5. Ziffer 5
      die Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 herabgesetzt war,
    so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 4, ergibt.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz 3, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Zeiten nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:
      1. Litera a
        In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.
      2. Litera b
        Dienstleistungszeiten nach Paragraph 213 a, BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus Paragraph 13, Absatz 10, des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.
      3. Litera c
        Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
    5. Ziffer 5
      Die Summe der Monate nach den Ziffer eins, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.
  5. Absatz 5,Die Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
    1. Ziffer eins
      der in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 angeführten Zeiten,
    2. Ziffer 2
      von Zeiten einer Freistellung nach Paragraph 213 a, BDG 1979 und
    3. Ziffer 3
      von Zeiten nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c und d
    für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
  6. Absatz 6,Die Absatz 3 und 4 sind auf Zeiten nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach den Paragraphen 15, oder 15a BDG 1979 oder nach Paragraph 87, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.

Anmerkung

Art. II Abs. 3 der 9. GG-Novelle, BGBl.Nr. 144/1963;
Art. II Abs. 1 und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985, Begünstigung, Zentralstelle, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Hemmung, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40010767

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P5/NOR40010767

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