Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
31.08.1995
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2)Absatz 2,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage oder
für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3)Absatz 3,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und
die Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt war,die Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, ermäßigt war,
ist für die Anwendung des § 4 Abs. 2 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.ist für die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 4, ergibt.
(4)Absatz 4,Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:Der nach Absatz 3, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Abs. 3 Z 2 ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.
Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.Die Summe der Monate nach den Ziffer eins und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
Anmerkung
Art. II Abs. 3 der 9. GG-Novelle,
BGBl.Nr. 144/1963;
Art. II Abs. 1 und 3 der 6. PG-Novelle,
BGBl.Nr. 104/1979;
Schlagworte
BGBl. Nr. 302/1984,
BGBl. Nr. 296/1985, Begünstigung, Zentralstelle, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Hemmung,
BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12110506
Alte Dokumentnummer
N6199547834J