Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt und
    2. Ziffer 2
      den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
  2. Absatz 2,Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
    1. Ziffer eins
      für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
    3. Ziffer 3
      für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage oder
    4. Ziffer 4
      für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (Paragraph 104, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956)
    erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Die Paragraphen 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
  3. Absatz 3,Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
    1. Ziffer eins
      der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und
    2. Ziffer 2
      die Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, ermäßigt war,
    ist für die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Absatz eins und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Absatz 4, ergibt.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz 3, anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.
    2. Ziffer 2
      Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Monate nach den Ziffer eins und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.

Anmerkung

Art. II Abs. 3 der 9. GG-Novelle, BGBl.Nr. 144/1963;
Art. II Abs. 1 und 3 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985, Begünstigung, Zentralstelle, Prüfungsauflage, Leistungsfeststellung, Dienstbeurteilung, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Hemmung, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12110506

Alte Dokumentnummer

N6199547834J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P5/NOR12110506

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