Verwaltungsgerichtshof
24.10.1974
0646/73
Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG ist keine Wiederholung oder Modifikation eines in Paragraph 5, des Gesetzes bereits enthaltenen Grundgedankens, sondern die maßgebende Bestimmung für den Fall der Änderung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und damit die Regelung der Pensionsautomatik.
Siehe jedoch:
BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des Paragraph 41, Abs2 PG 1965;