Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1974

Geschäftszahl

0646/73

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG ist keine Wiederholung oder Modifikation eines in Paragraph 5, des Gesetzes bereits enthaltenen Grundgedankens, sondern die maßgebende Bestimmung für den Fall der Änderung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und damit die Regelung der Pensionsautomatik.

Beachte

Siehe jedoch:

BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des Paragraph 41, Abs2 PG 1965;