Die dem Wortlaut und Sinn des § 41 Abs 2 PG entsprechende Auslegung, die übrigens mit den anläßlich der Einbringung der Regierungsvorlage betreffend das PensionsG gegebenen Erläuterden Bemerkungen im Einklang steht, kann durch spätere Vorgänge im Nationalrat, sofern sie keine authentische Interpretation des Gesetzes darstellen, nicht erschüttert werden.Die dem Wortlaut und Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, PG entsprechende Auslegung, die übrigens mit den anläßlich der Einbringung der Regierungsvorlage betreffend das PensionsG gegebenen Erläuterden Bemerkungen im Einklang steht, kann durch spätere Vorgänge im Nationalrat, sofern sie keine authentische Interpretation des Gesetzes darstellen, nicht erschüttert werden.